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Ruderordnung

 

1. Grundregeln

  • Die Teilnahme am Ruderbetrieb der Sparte Rudern des WSSV erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
  • Wer am Ruderbetrieb teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass keiner geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert wird.
  • Ob- bzw. Steuerleute dürfen nicht durch Alkohol, Medikamente, Übermüdung oder Drogen beeinträchtigt sein.
  • Mitglieder der Sparte Rudern und Ihre Gäste haben bei der Ausübung des Sports die Grundsätze des Naturschutzes zu beachten.
  • Die Sicherheitsrichtlinie des DRV ist Bestandteil dieser Ruderordnung.

 

2. Leitung des Ruderbetriebes

  • Die Leitung des Ruderbetriebes liegt vollverantwortlich in den Händen der Fachwarte/Fachwartinnen in Zusammenarbeit mit den Bootswarten. Diese können einzelne Aufgaben auf geeignete Clubmitglieder übertragen. Ihren Anordnungen ist im Ruderbetrieb unbedingt Folge zu leisten.
  • Jeder Ruderer/jede Ruderin hat die für die zu befahrenden Gewässer gültigen Vorschriften zu beachten.

 

3. Ruderberechtigung und Obleute

  • Berechtigung
    Berechtigt zur Nutzung der Ruderboote für den Breitensport sind alle ausübenden (aktiven) Clubmitglieder.
  • Schwimmernachweis
    Kinder und Jugendliche sind mindestens im Besitz des Deutschen Jugendschwimmabzeichens Bronze.
    Volljährige und Gäste können mindestens auf dem Niveau des Deutschen Schwimmabzeichens Bronze schwimmen.
  • Benutzung von Rennbooten
    Wer im Breitensport Rennboote benutzen will, bedarf der Genehmigung durch den Spartenvorstand. Diese kann widerrufen werden, wenn der Vorstand/Trainer dazu Anlass sieht. Rennbootberechtigungen werden durch Aushang bekannt gemacht.   Für den allgemeinen Ruderbetrieb sind nur solche Rennboote zugelassen, die der Vorstand freigegeben hat. Eine Liste mit den Namen dieser Boote hängt ebenfalls aus.
  • Obleute
    Jede Mannschaft untersteht einem Obmann, der die Gesamtverantwortung für Mannschaft und Boot trägt. Sie ergibt sich aus § 4 Abs. 4 Seeschifffahrtsstraßenordnung, wonach jedes Schiff wie auch jedes Sportboot mit einem Schiffsführer /Kapitän, im Rudersport Obmann, zu besetzen ist. Bootsobleute müssen mindestens 15 Jahre alt sein. Sie müssen nachweisen, dass sie verantwortlich ein Ruderboot als Bootsobmann führen können. Sie kennen die gesetzlichen Bestimmungen für ihr Hausrevier, die Sicherheitsrichtlinie des DRV, diese Ruderordnung sowie Hinweise und    Ratschläge  des Weltruderverbandes (FISA) zur Ausübung eines sicheren Rudersports in der vom DRV herausgegebenen redigierten Fassung. Sie dürfen ohne Aufsicht ein Boot führen. Bei Minderjährigen gilt dies nur, wenn dazu eine schriftliche Einverständnis-erklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt.
    Im „Elektronischen Fahrtenbuch“ (EFA) wird automatisch die Nr. 1 als Obmann festgelegt, wenn dies nicht  geändert eingetragen wird.
  • Ausbildung
    Anfänger werden durch die Leiter des Ruderbetriebes oder die von ihnen ernannten Obleute ausgebildet. Hinreichende Kenntnisse in Theorie und Praxis sind von den Anfängern während  der Ausbildung zu erwerben und  durch Eintrag ins Fahrtenbuch  (EFA) nachzuweisen. Anfänger alleine dürfen nicht durch die „Rüstringer Brücke“ hinaus rudern.
    Jeder Ruderer / jede Ruderin sollte eine Steuermannsausbildung haben. Bei Wanderfahrten dürfen nur diejenigen als Obleute eingesetzt werden, die eine Steuermannsprüfung haben.
  • Gäste
    Gäste der Mitglieder dürfen als Ruderer im Boot mitgenommen werden, wenn sie die erforderlichen Ruderfertigkeiten besitzen. Das einladende Mitglied ist für die vom Gast verschuldeten Schäden persönlich mitverantwortlich.
  • Nichtschwimmer
    Nichtschwimmer sind von jeglicher Teilnahme am Ruderbetrieb ausgeschlossen.

 

4. Das Hausrevier und Ruderbetrieb

  • Das Hausrevier umfasst den Wilhelmshavener Binnenhafen mit nachfolgenden Hafenbereichen:
    – Kanalhafen (Standort des WRC im WSSV) , begrenzt von der Rüstringer Brücke bis Einfahrt zum „Schlauch“
    – Handelshafen zwischen Rüstringer Brücke bis Deichbrücke
    – Großer Hafen zwischen Deichbrücke und KW-Brücke
    – Verbindungs-und Ausrüstungshafen  zwischen KW-Brücke und Hafentor
    – Nordhafen zwischen Hafentor und Schleuse 4. Einfahrt
    – Fahrten auf der Jade sind verboten
  • Für das Hausrevier gelten folgende gesetzlichen Bestimmungen:
    – Striktes Rechtsfahrgebot
    – Sperrgebiet im Großen Hafen bei der Entmagnetisierungsstelle beachten (Gelbe Tonne mit rotem Streifen)
    – Beachten der Lichtzeichen bei Brückenöffnung
    – Kein Passieren der Jachmann-Brücke  in Richtung Arsenal-Hafen
  • Folgende Gefahrenpunkte sind im Hausrevier besonders zu  beachten:
    – Keine Durchfahrt unter der Deichbrücke, wenn Brücke gedreht wird. Der tiefe Unterbau der Brücke würde das Boot streifen. Auf Seezeichen (Ampel) achten!
    – Bei Wind starke Wellenbildung im Bereich Großer Hafen bis Nordhafen.
    – Vorwiegend im Bereich Großer Hafen bis Nordhafen findet Berufsschifffahrt statt.
  • Kommandogewalt
    – Die Kommandos des Steuermannes oder des Obmanns sind unverzüglich zu befolgen.
  • Verhalten beim Rudern
    – Gerudert wird grundsätzlich auf der rechten Seite des Gewässers (Rechtsverkehr).
    – Andere Boote werden links überholt. Genügend  Abstand ist von Schiffen, Dalben, Kaimauern etc. zu halten.
    – Sperrgebiete sind alle Marineanlagen.
    – Steuermannslosen Ruderbooten und Segelbooten ist stets auszuweichen.
    – Die Berufsschifffahrt darf nicht behindert werden. Die Signale und Zeichen der Schifffahrt sind sorgfältig zu beachten.
    – Die wichtigsten akustischen Signale bedeuten:
    >>> 1 langer Ton >>> Achtung
    >>> 1 kurzer Ton >>> Ich ändere meinen Kurs nach Steuerbord
    >>> 2 kurze Töne >>> Ich ändere meinen Kurs nach Backbord
    >>> 3 kurze Töne >>> Meine Maschine läuft rückwärts
    >>> Mind. 5 kurze Töne >>> Warn- und Gefahrensignal („Husten“)

 

5. Rudern bei ungünstigen Sicht- und Wetterverhältnissen

  • Rudern bei Dunkelheit und dichtem Nebel mit Sichtweiten unter 100 m  ist nicht erlaubt. Dunkelheit herrscht zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang. Wird  dennoch nach Einbruch der Dunkelheit gerudert, müssen die Boote ein von allen Seiten sichtbares Licht führen (Rundumlicht)  und mit einem Steuermann besetzt sein. Andere Boote sind von der Benutzung ausgeschlossen. Die Fahrten sollten nur unter Land durchgeführt werden, um im Notfall das nächstgelegene Ufer schnell erreichen zu können.
  • Bei drohendem Gewitter darf eine Fahrt nicht angetreten werden, bei Gewitter ist sie sofort abzubrechen. Können das Bootshaus oder eine Brücke nicht mehr erreicht werden, sollte sich die Mannschaft flach ins Boot legen, bis die akute Gefährdung durch Blitzschlag vorüber ist. Ein Aufenthalt am Ufer unter Bäumen ist gefährlich.
  • Bei starkem Wellengang, der die außenliegenden Stegkanten permanent überspült, ist Rudern untersagt!
  • Bei Eis ist Rudern untersagt! Eis oder beginnende Vereisung liegen vor, wenn sich eine Eisschicht gebildet hat.
  • In der Zeit vom 01. November bis 31. März  ist allen Kindern und Jugendlichen das Rudern in allen Einern nicht erlaubt. Das gilt grundsätzlich auch für Trainingsleute. Ausnahmen beim Trainingsbetrieb sind mit dem Trainer abzustimmen. Dabei ist der Katamaran als Sicherungsboot, sofern verfügbar,  einzusetzen. (Es sollte bedacht werden, dass bei einer Kenterung bei mehr als 3-4 Minuten im eiskalten Wasser Lebensgefahr besteht).
  • Der Katamaran darf nur von Übungsleitern und vom FSJ-ler gefahren werden.
  • Wenn volljährige Mitgliedern in diesem Zeitraum im Einer rudern wollen, müssen sie zuvor dem Vorstand schriftlich bestätigen, dass sie dies auf eigene Gefahr tun. Ebenso dürfen in diesem Zeitraum Gig-Boote nur mit Steuermann gerudert werden. (Fußsteuerung ist nicht erlaubt).

 

6. Benutzung der Boote und des Rudermaterials

  • Jede Fahrt muss vor Antritt ins elektronische Fahrtenbuch (EFA) eingetragen und nach ihrer Beendigung wieder ausgetragen werden.
    Diese Aufgabe obliegt dem Obmann. Soweit nicht anders eingetragen, wird im elektronischen Fahrtenbuch automatisch die Nr. 1 als Obmann ausgewiesen!
    Obleute dürfen nur Mitglieder sein, die eine Steuermannsprüfung abgelegt haben. Der Obmann ist mit  Namen im Fahrtenbuch anzugeben.
    Bei ungünstiger Witterung z. B. Nebel, Starkwind und Eisgang  hat jede Fahrt zu unterbleiben.

 

7. Behandlung des Boots- und Rudermaterials

  • Das Boots- und Rudermaterial ist schonend zu behandeln. Jedes Boot ist mit den eigens  dazugehörigen Riemen und Skulls zu rudern. Die Riemen und Skulls sind nach Entnahme aus ihrem Stand mit dem Blatt nach vorn gerichtet zu tragen und zwar nur ein Stück  in jeder Hand. Entsprechendes gilt für das Zurückstellen nach Beendigung der Ruderfahrt. Für Wanderfahrten sind dafür geeignete Boote mit den Bodenbrettern, Abdeckungen und Bootshaken auszurüsten.
  • Bei der Benutzung des Bootstransportwagens ist besonders darauf zu achten, dass der Wagen nie in der Mitte des Bootes geführt wird: beim Vierer unter Platz eins, beim Achter unter Platz zwei/drei. Außerdem ist darauf zu achten, dass beim Verlassen der Bootshalle kein Schlag auf das Boot entsteht (vorsichtig und langsam aus der Halle fahren). Bei genügend Teilnehmern ist es für das Material besser, das Boot zu tragen.
  • Nach jeder Fahrt müssen Boot und Rudermaterial mit Leitungswasser abgespritzt und abgewischt werden. Die Rollbahnen sind nach jeder Fahrt zu reinigen. Jedes benutzte Gerät ist nach Beendigung einer Fahrt wieder an seinen Platz zu bringen.
  • Eingetretene Beschädigungen oder festgestellte Mängel am Boots- und Rudermaterial sind im Fahrtenbuch unverzüglich zu vermerken. Außerdem ist unverzüglich einer der Bootswarte zu unterrichten.

 

8. Wanderfahrten

  • Wanderfahrten (Dauer über einen Tag) bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Wanderruderwartes oder des Vorstandes. In dem Antrag sind Zeit, Dauer und Ziel der Wanderfahrt, die Namen der teilnehmenden Ruderer sowie des Fahrtenleiters anzugeben. Für die Eintragung der Wanderfahrt in das Fahrtenbuch – vor Antritt der Fahrt – ist der Fahrtenleiter verantwortlich. Voraussetzung zur Teilnahme an Wanderfahrten ist die Steuermannsberechtigung oder nachgewiesene Ruderpraxis.
  • Wanderfahrten werden  vom Wanderwart vorbereitet und organisiert. Dieser sorgt für Informationsmaterial die befahrenden Gewässer und macht die Obleute / Steuerleute auf Besonderheiten in diesen Gewässern aufmerksam.
  • Nach Beendigung der Wanderfahrt ist/sind das Boot/die Boote gründlich von innen und außen zu reinigen. Die Mannschaftsmitglieder haften gesamtschuldnerisch gegenüber Dritten.

 

9. Arbeits- und Stegdienst

  • Die Beschlüsse der Hauptversammlung bzw. des Spartenleiters hinsichtlich Arbeits- und Stegdienst sind zu beachten.

 

10. Ruderkleidung

  • Jedes Mitglied trägt beim Rudern Sportbekleidung – das Oberteil in clubblauer (RAL 5010) Farbe (oder ähnlich).

 

11. Zuwiderhandlungen

  • Jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieser Ruderordnung oder gegen die Anweisung der zu ihrer Einhaltung bestimmten Personen kann nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Spruch einer aus dem Vorsitzenden und den Ruderwarten bestehenden Kommission geahndet werden (Ermahnung, Verwarnung, Ruderverbot und Zwangsgeld bis Euro 100,00). Gegen die Ordnungsstrafe kann mit einer Frist von 7 Tagen nach Bekanntgabe der Vorstand angerufen werden.